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Krisensteuer


Wie es der Name schon sagt, handelt es sich um Einkünfte des Staatshaushaltes. Mit der Krisensteuer soll das Defizit des Staatshaushaltes ausgleichen helfen, das die Folge der Wirtschaftskrise in Kroatien ist.

Die eingeführte Krisensteuer soll gemäss Gesetz über Sondersteuern auf Einkommen, Renten und anderen Einnahmen (Amtsblatt NN 94/09) für den Zeitraum vom 01. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 Bestand haben, bzw. vom 01. Oktober 2009 bis zum 28. Februar 2011.
Zur Bemessungsgrundlage gelten im Folgenden die Nummern 1. bis 3. für den erstgenannte Zeitraum (bis 31.12.2010) und für die Bemessungsgrundlage der Nummern 4. bis 7. für den zweiten Zeitraum (bis zum 28. Februar 2011).
Die andere Gruppe von Steuerpflichtigen wurde bei diesem kurzfristigen Verfahren einfach „übersehen“.
Die Krisensteuer wird erhoben auf:
  1. Einkommen und Renten,
  2. Zweiteinkommen,
  3. Auszahlungen der Dividende und Gewinnbeteiligungen,
  4. Einkünfte aus Handel und  aus selbständiger Tätigkeit,
  5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus verschiedenen Vermögensrechten (wie z.B. Abtretung des Urheberrechts u.ä.)
  6. Einkünfte aus der Veräusserung von Immobilien und Vermögensrechten
  7. Kapitaleinkommen (in Form von Zinsen, Ausschluss des Eigentümers auf Kosten  des Gewinns aus der laufenden Zeitperiode und Anteile am Gewinn, die durch Verleihung oder den optionalen Erwerb eigener Aktien entstanden sind
oder, mit anderen Worten, auf alle Einkünfte, die juristische und natürliche Personen in Kroatien erhalten, ausser NICHTRESIDENTE. Das bedeutet, dass ausländische juristische und natürliche Personen nicht von diesem Gesetz betroffen sind.
Bemessungsgrundlage für die Krisensteuer sind Nettoeinkünfte (Einkünfte nach  Begleichungen/Zahlungen aller gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, bzw. Steuern und  Beiträge):
  • bis 3.000,00 Kn wird keine Krisensteuer berechnet
  • ab 3.000,00 bis 6.000,00 Kn – wird die Sondersteuer mit einem Steuersatz von 2 % berechnet
  • ab 6.000,00 Kn – wird die Sondersteuer mit einem Steuersatz von 4 % berechnet
Die Grundlage für die Berechnung schließt MONATLICH erhaltene Einkünfte von EINEM ZAHLER  nach GLEICHER BERECHNUNGSGRUNDLAGE ein. Beziehungsweise, Auszahlungen, die nach verschiedenen Grundlagen und die von verschiedenen Zahlern verwirklicht wurden,  KUMULIEREN SICH NICHT.
Steuerpflichtige, die die Krisensteuer berechnen und einzahlen sind immer die ZAHLER des Entgelts, ausser wenn Residente Einkünfte aus den Ausland erhalten. In diesem Fall müssten Residente auf erhaltene Überweisungen aus dem Ausland sich selbst die Steuer berechnen und einzahlen und darüber das Steueramt durch das Formular IPP (den alle Abrechnungspflichtige bis zum 15. im Monat für den gelaufenen Monat abgeben müssen) benachrichtigen. Obwohl dies nicht gesetzlich festgelegt ist, hat sich das Steueramt so geäussert.
Der Schluß ist wie üblich für Strafbestimmungen reserviert: für die nicht erbrachte oder nicht rechtzeitige Einzahlung der Krisensteuer oder für die nicht erbrachte oder nicht rechtzeitig vollbrachte Zustellung des Formulars IPP an das Steueramt, ist eine Geldstrafe in Höhe von 20.000,00 bis 500.000,00 Kn für juristische Personen vorgesehen sowie eine weitere Geldstrafe von 5.000,00 bis 100.000,00 Kn für die verantwortliche Person in dieser juristischen Peson.
Für die gleichen Vergehen kann die natürliche Person eine Geldstrafe in Höhe von 5.000,00 bis 100.000,00 Kn bekommen.
Die Befolgung des Gesetzes über die Sondersteuer auf Einkommen, Renten und andere Einkünfte untersteht der Aufsicht des Steuer-und Finanzamtes.

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