Gemäß dem Gesetz über die Gewinnsteuer (kroatisches Amtsblatt NN 177/04 bis 80/10) muss auf jedes Einkommen, das eine ausländische Rechtsperson in der Republik Kroatien erzielt, eine sogenannte Abzugssteuer bei einem Steuersatz von 15% berechnet werden. Der inländische Zahlungspflichtige ist verpflichtet, diese Steuer bei der Auszahlung der Vergütung dem Nicht-Residenten abzurechnen und einzuzahlen. Grundlage für die Berechnung der Steuer ist der Gesamtbetrag der Vergütung, die an den ausländischen Empfänger (ohne MwSt, die für bestimmte ausländische Dienstleistungen gezahlt wird) ausgezahlt wurde.
Die Abzugssteuer wird berechnet auf:
1. Zinsen (mit Ausnahme von Zinsen auf Warenkredite, die dem Zahler für den Kauf von Gütern, die er für seine Geschäftsabhandlung benötigt, gedient haben; Zinsen auf Kredite ausländischer Banken und Finanzämter, sowie Zinsen, die an Eigentümer von Staats- und Gewerbeanleihen ausgezahlt wurden)
2. Urheberrechte und Rechte intellektuellen Eigentums
3. andere intellektuelle Dienstleistungen: management fee, Marktforschungen, Steuer- und Unternehmensberatung, Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung u.ä.
Dazu gehören nicht: Dienstleistungen der Werbebranche, Dienstleistungen zur Abhaltung von Kursen, Seminaren und Workshops, Dienstleistungen für Ingenieure und Architekte, Vermittlungs und Vertretungsdienstleistungen, Dienstleistungen zur Datennutzung, sowie ausgezahlte Gehälter an Arbeitnehmer, die vom ausländischen Arbeitgeber nach Kroatien zur Arbeit versandt wurden.
1. Zinsen (mit Ausnahme von Zinsen auf Warenkredite, die dem Zahler für den Kauf von Gütern, die er für seine Geschäftsabhandlung benötigt, gedient haben; Zinsen auf Kredite ausländischer Banken und Finanzämter, sowie Zinsen, die an Eigentümer von Staats- und Gewerbeanleihen ausgezahlt wurden)
2. Urheberrechte und Rechte intellektuellen Eigentums
3. andere intellektuelle Dienstleistungen: management fee, Marktforschungen, Steuer- und Unternehmensberatung, Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung u.ä.
Dazu gehören nicht: Dienstleistungen der Werbebranche, Dienstleistungen zur Abhaltung von Kursen, Seminaren und Workshops, Dienstleistungen für Ingenieure und Architekte, Vermittlungs und Vertretungsdienstleistungen, Dienstleistungen zur Datennutzung, sowie ausgezahlte Gehälter an Arbeitnehmer, die vom ausländischen Arbeitgeber nach Kroatien zur Arbeit versandt wurden.
Abzugssteuerzahlungskonten sind:
1660 – Abzugssteuer auf Vergütungen für Benutzung der Rechte intellektuellen Eigentums
1678 – Abzugssteuer auf Vergütungen für Dienstleistungen der Marktforschung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung u.ä.
1694 – Abzugssteuer auf Zinsen
1660 – Abzugssteuer auf Vergütungen für Benutzung der Rechte intellektuellen Eigentums
1678 – Abzugssteuer auf Vergütungen für Dienstleistungen der Marktforschung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung u.ä.
1694 – Abzugssteuer auf Zinsen
Da das unterschriebene Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen zwei Vertragsstaaten stärker in der Wirkung ist als die nationale Gesetzgebung, wenn die Republik Kroatien ein solches Abkommen mit dem Staat des Nicht-Residenten abgeschlossen hat, kann der Abzugssteuersatz auch niedriger sein. Dies hängt von den Bestimmungen des unterschriebenen Abkommens ab.
Wenn ein solches Abkommen vorliegt und der Zahler bei der Auszahlung an die ausländische Person über eine Bestätigung, dass der Empfänger Resident ist (beglaubigt vom ausländischen zuständigen Organ) verfügt, wird nur der eventuelle Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem gesetzlich vorgeschriebenen Steuersatz berechnet.
Insofern der Zahler aber nicht über diese Bestätigung bei der Rechnungzahlung verfügt, ist er verpflichtet, die Abzugssteuer gemäß dem kroatischen Gesetz zu berechnen.
Bei nachträglicher Lieferung der beglaubigten Formulare, die die Residenz bestätigen, kann der Überweisungsempfänger innerhalb von drei Jahren ab dem Verlauf des Jahres, indem die Vergütung bezahlt wurde, die Rückerstattung der bezahlten Steuer verlangen. Der Grund für die Rückerstattug der Steuer liegt der Tatsache zugrunde, dass er bei seiner ausgegebenen Rechnung die Überweisung, um den Betrag für die Gewinnsteuer reduziert, erhalten hat und der Zahler es in seinem Namen eingezahlt hat.
Der inländische Zahler ist verpflichtet, dem Finanzamt eine detallierte Übersicht aller ausgezahlten Vergütungen ins Ausland, sowie die jährliche Gewinnsteuererklärung, abzugeben.
Eine Neuheit beim Gesetz über die Gewinnsteuer (von 2010) ist die Bestimmung, wonach die Abzugssteuer bei einem Steuersatz von 20% bezahlt wird (anstatt der bisher vorgeschriebenen 15%) auf alle Arten von Dienstleistungen, die den Personen bezahlt wurden, dessen Sitz oder die Stelle der tatsächlichen Geschäftsleitung in Staaten (außer den Staaten der Europäischen Union) haben, in denen
Gewinnsteuersatz niedriger als 12,5% ist (so-genannte Steueroasen):
1. Amerikanische Jungferninseln
2. Andorra
3. Anguilla
4. Antigua und Barbuda
5. Aruba
6. Die Bahamas
7. Bahrain
8. Belize
9. Bermuda
10. Britische Jungferninseln
11. Dominica
12. Gibraltar
13. Grenada
14. Guersney
15. Jersey
16. Die Cayman Inseln
17. Die Cook Inseln
18. Liberia
19. Liechtenstein
20. Die Marshall Inseln
21. Monaco
22. Montserrat
23. Nauru
24. Niue
25. Niederländische Antillen
26. Turks und Caicos Inseln
27. The Isle of Man
28. Panama
29. Samoa
30. Seychelles
31. St. Lucia
32. St. Kitts und Nevis
33. St. Vincent und die Grenadinen
34. Vanautu
1. Amerikanische Jungferninseln
2. Andorra
3. Anguilla
4. Antigua und Barbuda
5. Aruba
6. Die Bahamas
7. Bahrain
8. Belize
9. Bermuda
10. Britische Jungferninseln
11. Dominica
12. Gibraltar
13. Grenada
14. Guersney
15. Jersey
16. Die Cayman Inseln
17. Die Cook Inseln
18. Liberia
19. Liechtenstein
20. Die Marshall Inseln
21. Monaco
22. Montserrat
23. Nauru
24. Niue
25. Niederländische Antillen
26. Turks und Caicos Inseln
27. The Isle of Man
28. Panama
29. Samoa
30. Seychelles
31. St. Lucia
32. St. Kitts und Nevis
33. St. Vincent und die Grenadinen
34. Vanautu
Zahlungskonto für so berechnete Steuer ist 1864 – Abzugssteuer auf Dienstleistungen, die den Personen, die ihren Sitz außer der Europäischen Union haben, bezahlt werden, und denen Allgemeiner- oder Durchschnittssatz niedriger als 12,5% ist.
Angezeigt am 30.06.2011








