Vom Finanzministerium wurde eine neue Verordnung über die Grundbeträge für die Berechnung des Beitrags zur Pflichtversicherung im 2010 verabschiedet. (NN n. 141/2009). Durch die Verordnung werden Grundbeträge für die Berechnung des Beitrags für 2010 wie folgt verschrieben: sie werden als Multiplikation des Betrages des durchschnittlichen Lohnes und des Koeffizienten für die Lohnabrechnung ausgerechnet, die vom Gesetz über die Beiträge geregelt werden (NN n. 94/09, 152/08, 84/08):
1. niedrigste Monatsgrundbeträge
2. höchste Monatsgrundbeträge
3. höchste Jahresbeträge
4. Monatsgrundbeträge für die von der Steuerverwaltung durch eine Erklärung festgesetzte Pflichte
5. Monatsgrundbeträge für die Pflichte, die von den Steuerpflichtigen festgesetzt werden
6. ausgewählte höhere Monatsgrundbeträge
7. Jahresgrundbeträge aufgrund des Verrichtens anderer Tätigkeiten